Satzung

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen
„Tennisclub Vimbuch 1975 e.V.“
Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Bühl.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bühl eingetragen.

 

§ 2
Zweck des Vereins

1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch
a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
2. Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften

  • Aktive Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4. Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.
5. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt rechtswirksam wird. Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Die aktiven, passiven Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
2. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Bei Eintritt in den Verein nach dem 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres kann der Vorstand einen anteiligen Mitgliedsbeitrag erheben.
4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Die Mitgliederversammlung trifft hierüber eine endgültige Entscheidung.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Die Beiträge sind bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 8
Vorstandschaft

1. Der Vorstandschaft gehören an:
– der/die 1. Vorsitzende(r)
– die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
– der/die Kassier(in)
– der/die Schriftführer(in)
– der/die Sportwart(in)
– der/die Jugendwart(in)
– der/die Pressewart(in)
2. Der Vorstand kann durch Ausschüsse ergänzt werden, insbesondere durch
– Abteilungsleiter(innen)
– Spielausschuss
– Bauausschuss
– Wirtschaftsausschuss u.a.
3. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB ist jeweils die/der 1. Vorsitzende() und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.
4. Mit Ausnahme der/des 1. Vorsitzende(n) und der stellvertretenden Vorsitzenden ist Personalunion mit den übrigen Vorstandpositionen möglich. Soweit Personalunion möglich ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass auch diese Vorstandsposition von zwei Vereinsmitgliedern ausgeübt werden kann.
5. Die Vorstandschaft kann alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 14ten bis zum vollendeten 67. Lebensjahr zu einem benötigten Arbeitseinsatz – der im Interesse des Vereins ist – heranziehen bzw. als Ausgleich für nicht geleistete Arbeit ein Entgelt verlangen. Die Mitgliederversammlung legt, auf Vorschlag des Vorstandes, die zu leistenden Arbeitsstunden und das zu vergütende Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden jährlich fest.

 

§ 9
Vorstandswahl

1. Vorstandmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, und Mitglied im Verein ist.
2. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. In geraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende(r), der /die Schriftführer(in) und die beiden Beisitzer(innen) gewählt. In den ungeraden Jahren werden die beiden Stellvertreter(innen) des/der 1. Vorsitzende(n/r), der/die Kassier(in) und der/die Sportwart(in) gewählt.
3. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Der/Die 1.  Vorsitzende wird in geheimer Wahl gewählt. Die anderen Vorstandspositionen können auch durch Akklamation gewählt werden.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vorher schriftlich oder in Ausnahmefällen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bzw. Mitteilungsblatt.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht der/des 1. Vorsitzende(n) und der Vorstandschaft
2. Bericht der Kassenprüfer(innen)
3. Entlastung der/des Kassiers(in)
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Neuwahlen
6. Vorstellung des Finanzplanes
7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Sonderleistungen
8. Der wesentliche Inhalt bei geplanten Satzungsänderungen
9. Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem/der 1. Vorsitzende(n/r), im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft in der Reihenfolge des § 7.
Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, spätestens im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, somit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, mit Ausnahme der Tagesordnung.

 

§ 12
Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassier, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

 

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 14
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf den Spielplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 15
Ausschluss des Stimmrechtes

Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

§ 16
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder erforderlich.
Die Satzung erhält durch die Abstimmung aller anwesenden stimmberechtigter Mitglieder ihre Gültigkeit ab dem

12. April 2013

 

§ 17
Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verein an den Badischen Sportbund oder seinem Rechtsnachfolger der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18
Beginn der Mitgliedschaft – Datenschutz

1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um den Namen, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Abteilung und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.

2. Die überlassenen personenbezogenen Daten, dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung, sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen beim zuständigen Sportverband dient, im Übrigen nicht zulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds in der Vereinsverwaltung gelöscht.